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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Reinigungsleistungen

Diese Bedingungen regeln, was beide Seiten voneinander erwarten dürfen: welche Leistung geschuldet ist, welche Mitwirkung das Objekt erfordert, wie mit Mängeln, Schlüsseln und Preisanpassungen umgegangen wird. Sie gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr mit Unternehmen und öffentlichen Auftraggebern.

Fassung
1. Juli 2026
Vertragspartner
Kali Clean Gebäudereinigung GbR
Geltung
Unternehmen, Hausverwaltungen, öffentliche Auftraggeber
Umfang
14 Paragraphen

Die Fristen in diesem Vertrag

Fünf Zahlen, die im Streitfall zählen, für beide Seiten dieselben.

5Werktage

Mängelanzeige

nach der beanstandeten Leistung, in Textform

§ 9

2Werktage

Nacherfüllung

nach Zugang der Anzeige, ohne Zusatzkosten

§ 9

14Tage

Zahlungsziel

ab Rechnungsdatum, ohne Abzug

§ 7

6Wochen

Preisanpassung

Ankündigung vor Wirksamwerden, mit Begründung

§ 7

3Monate

Kündigungsfrist

zum Quartalsende, für beide Seiten gleich, nach zwölf Monaten Erstlaufzeit

§ 8

Werktage sind Montag bis Freitag ohne die gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. Alle Fristen laufen ab Zugang der jeweiligen Mitteilung in Textform.

Vertragsgrundlagen und Ausführung

§ 1§ 6

§ 1

Geltungsbereich

  1. (1)

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Reinigungs- und Serviceleistungen zwischen der Kali Clean Gebäudereinigung GbR mit Sitz in Braunschweig (nachfolgend Auftragnehmer) und ihren Auftraggebern.

  2. (2)

    Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Gegenüber Verbrauchern finden sie keine Anwendung.

  3. (3)

    Räumlich gelten sie für Objekte im regulären Einsatzgebiet von 45 km um Braunschweig sowie für ausdrücklich vereinbarte Einsätze außerhalb dieses Gebiets.

  4. (4)

    Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung in Textform zustimmt. Individuelle Vereinbarungen im Reinigungsvertrag und im Leistungsverzeichnis gehen diesen Bedingungen in jedem Fall vor.

  5. (5)

    Diese Bedingungen gelten auch für Folgeaufträge desselben Auftraggebers, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf. Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss geltende Fassung.

§ 2

Vertragsschluss und Angebot

  1. (1)

    Angebote beruhen auf der Objektbegehung und auf den Angaben des Auftraggebers zu Flächen, Belägen, Nutzungsintensität und gewünschten Reinigungszeiten. Sie sind vier Wochen ab Ausstellungsdatum bindend.

  2. (2)

    Der Vertrag kommt durch Auftragserteilung in Textform oder durch beiderseitige Unterzeichnung des Reinigungsvertrags zustande. Eine Nachricht an angebot@kali-clean.de genügt der Textform.

  3. (3)

    Die Objektbegehung ist unentgeltlich und begründet für sich genommen keinen Vertrag und keine Vergütungspflicht.

  4. (4)

    Weichen die tatsächlichen Verhältnisse bei Leistungsbeginn erheblich von den der Kalkulation zugrunde gelegten Angaben ab, zeigen die Parteien dies unverzüglich an und passen Leistungsverzeichnis und Vergütung einvernehmlich an. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Partei den Vertrag mit einer Frist von vier Wochen kündigen.

§ 3

Leistungsumfang und Leistungsverzeichnis

  1. (1)

    Art, Umfang, Turnus und Qualitätsniveau der Leistungen ergeben sich abschließend aus dem Leistungsverzeichnis, das Bestandteil des Vertrags ist. Die auf dieser Website beschriebenen 12 Leistungsarten geben den Rahmen des Angebots wieder und ersetzen das Leistungsverzeichnis nicht.

  2. (2)

    Leistungen, die im Leistungsverzeichnis nicht aufgeführt sind, werden gesondert beauftragt und gesondert vergütet. Dazu zählen insbesondere Grund- und Bauendreinigungen, Sonderreinigungen nach Schadensereignissen sowie Räum- und Streueinsätze außerhalb der vereinbarten Bereitschaftszeiten.

  3. (3)

    Reinigungsmittel, Maschinen, Geräte und das zur Leistungserbringung benötigte Material stellt der Auftragnehmer, soweit nichts anderes vereinbart ist. Verbrauchsmaterial für Sanitärbereiche wird nur nach ausdrücklicher Vereinbarung gestellt und nach tatsächlichem Verbrauch abgerechnet.

  4. (4)

    Der Auftragnehmer darf Nachunternehmer einsetzen. Er bleibt alleiniger Ansprechpartner des Auftraggebers und steht für die Leistungen des Nachunternehmers wie für eigene ein. Der Einsatz wird dem Auftraggeber vorab mitgeteilt.

Übersicht der Leistungsarten

§ 4

Ausführung und Betretungsrecht

  1. (1)

    Die Leistungen werden zu den im Leistungsverzeichnis festgelegten Zeiten erbracht, in der Regel vor Öffnung oder nach Schichtende des Objekts. Zeitliche Verschiebungen stimmen die Parteien mit einem Vorlauf von mindestens drei Werktagen ab.

  2. (2)

    Der Auftragnehmer setzt ein festes Objektteam und eine namentlich benannte Vertretung ein. Wechsel in der Objektleitung werden dem Auftraggeber mitgeteilt.

  3. (3)

    Der Auftraggeber gewährt dem eingesetzten Personal zu den vereinbarten Zeiten Zutritt zu den zu reinigenden Flächen. Das Betretungsrecht beschränkt sich auf diese Flächen und auf den zur Leistungserbringung erforderlichen Umfang; abgeschlossene Bereiche werden nur nach ausdrücklicher Freigabe betreten.

  4. (4)

    Sicherheits-, Hygiene- und Zutrittsregeln des Objekts sind einzuhalten, soweit sie dem Auftragnehmer vor Leistungsbeginn in Textform mitgeteilt wurden. Erforderliche Unterweisungen erfolgen im Rahmen der Objekteinweisung und werden dokumentiert.

  5. (5)

    Entfallen Leistungstage durch gesetzliche Feiertage, werden die Leistungen nach Wahl des Auftraggebers innerhalb von zehn Werktagen nachgeholt oder anteilig gutgeschrieben.

  6. (6)

    Ansprechpartner im laufenden Betrieb ist die benannte Objektleitung. Die Geschäftsstelle ist Montag bis Freitag, 07:00 bis 18:00 Uhr, besetzt. Objektbetreuung und Einsatzleitung sind rund um die Uhr erreichbar.

§ 5

Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. (1)

    Zugang: Der Auftraggeber stellt sicher, dass die vereinbarten Flächen zu den vereinbarten Zeiten zugänglich sind. Das umfasst Türen, Schranken, Aufzüge, Beleuchtung sowie die rechtzeitige Information über Alarm- und Zutrittssysteme.

  2. (2)

    Strom und Wasser: Strom mit 230 V, bei Maschineneinsatz nach Abstimmung 400 V, sowie Warm- und Kaltwasser und ein Abwasseranschluss werden unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

  3. (3)

    Abstellflächen: Für Maschinen, Geräte und Reinigungsmittel wird ein abschließbarer, trockener Raum bereitgestellt. Bei Objekten mit mehr als drei eingesetzten Personen zusätzlich eine Umkleide- und Sanitärmöglichkeit.

  4. (4)

    Hinweis auf Besonderheiten: Empfindliche Beläge und Oberflächen, historische Bausubstanz, Kunstgegenstände, technische Anlagen, Gefahrstoffe, Bereiche mit besonderen Hygiene- oder Sicherheitsanforderungen sowie laufende Sanierungen sind vor Leistungsbeginn in Textform anzuzeigen.

  5. (5)

    Kommt der Auftraggeber diesen Pflichten nicht nach und kann die Leistung deshalb nicht oder nur eingeschränkt erbracht werden, bleibt der Vergütungsanspruch für die vorgehaltene Leistung bestehen. Mehraufwand wird nach Aufwand berechnet, nachdem der Auftragnehmer den Auftraggeber darauf hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Abhilfe gegeben hat.

  6. (6)

    Der Auftragnehmer weist den Auftraggeber unverzüglich auf erkennbare bauliche oder technische Mängel hin, die die Reinigung beeinträchtigen oder Schäden verursachen können.

§ 6

Schlüssel und Schließanlagen

  1. (1)

    Übergebene Schlüssel, Transponder und Zugangscodes werden schriftlich quittiert, in einem gesicherten Schlüsselschrank verwahrt und ausschließlich an das im Objekt eingesetzte Personal ausgegeben. Eine Kennzeichnung mit Objektadressen erfolgt nicht.

  2. (2)

    Der Verlust eines Schlüssels oder Transponders wird dem Auftraggeber unverzüglich angezeigt, spätestens am folgenden Werktag.

  3. (3)

    Für Verlust und Missbrauch haftet der Auftragnehmer nach § 10. Der Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für den Austausch einer Schließanlage, sofern der Auftraggeber einen Schließplan und einen Nachweis über die betroffenen Zylinder vorlegt.

  4. (4)

    Bei Vertragsende werden sämtliche Schlüssel und Transponder gegen Quittung zurückgegeben; Zugangscodes werden gelöscht und der Auftraggeber wird darüber informiert.

Vergütung, Laufzeit, Haftung und Recht

§ 7§ 14

§ 7

Vergütung, Preisanpassung und Zahlungsbedingungen

  1. (1)

    Die Vergütung wird als monatliche Pauschale auf Basis des Leistungsverzeichnisses vereinbart. Sonderleistungen werden nach gesondertem Angebot oder, wenn dies vereinbart ist, nach Aufwand abgerechnet.

  2. (2)

    Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

  3. (3)

    Rechnungen werden zum Monatsende gestellt und sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Für den Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Regelungen.

  4. (4)

    Erhöhen sich die Lohnkosten durch den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk, durch gesetzliche Mindestentgelte oder durch Änderungen der gesetzlichen Abgaben, kann der Auftragnehmer die Vergütung in dem Umfang anpassen, in dem diese Kosten in die Kalkulation eingehen. Die Anpassung wird mit einer Frist von sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt und nachvollziehbar begründet.

  5. (5)

    Der Auftraggeber kann den Vertrag im Fall einer Preisanpassung innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Ankündigung zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens außerordentlich kündigen. Sinken die genannten Kosten, wird die Vergütung nach demselben Maßstab gesenkt.

  6. (6)

    Die Aufrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Zurückbehaltungsrechte aus demselben Vertragsverhältnis bleiben unberührt.

§ 8

Vertragsdauer und Kündigung

  1. (1)

    Der Vertrag beginnt zum vereinbarten Termin und hat eine Erstlaufzeit von zwölf Monaten. Danach läuft er auf unbestimmte Zeit weiter; eine automatische Verlängerung um jeweils zwölf Monate findet nicht statt.

  2. (2)

    Beide Parteien können den Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündigen. Die Kündigung kann bereits während der Erstlaufzeit erklärt werden und wird frühestens zu deren Ablauf wirksam. Sie bedarf der Textform.

  3. (3)

    Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt für beide Seiten unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftraggeber insbesondere vor, wenn wesentliche Mängel nach zweimaliger Anzeige und fruchtlosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist fortbestehen; für den Auftragnehmer insbesondere, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden Monatsrechnungen in Verzug ist.

  4. (4)

    Entfällt ein Objekt durch Verkauf, Abriss oder dauerhafte Nutzungsaufgabe, kann der betroffene Objektteil mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende gekündigt werden, auch während der Erstlaufzeit; die Vergütung reduziert sich entsprechend.

  5. (5)

    Nach Vertragsende erhält der Auftraggeber auf Anforderung die Reinigungs- und Prüfprotokolle des letzten Vertragsjahres.

§ 9

Mängelanzeige und Nacherfüllung

  1. (1)

    Mängel sind innerhalb von fünf Werktagen nach der beanstandeten Leistungserbringung in Textform anzuzeigen, unter Angabe von Objekt, Bereich, Datum und Art der Beanstandung. Werktage sind Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in Niedersachsen. Bei Mängeln, die bei ordnungsgemäßer Prüfung nicht erkennbar waren, beginnt die Frist mit der Entdeckung.

  2. (2)

    Der Auftragnehmer beseitigt anerkannte Mängel innerhalb von zwei Werktagen nach Zugang der Anzeige ohne zusätzliche Vergütung. Ist die Nacherfüllung in dieser Frist aus objektbezogenen Gründen nicht möglich, wird ein Termin innerhalb von fünf Werktagen vereinbart.

  3. (3)

    Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu, insbesondere Minderung, Ersatzvornahme auf Kosten des Auftragnehmers und Schadensersatz.

  4. (4)

    Die Qualitätskontrolle erfolgt nach einem dokumentierten Bewertungsbogen im vereinbarten Intervall. Prüfprotokolle werden dem Auftraggeber auf Anforderung übermittelt und können als Grundlage einer Mängelanzeige dienen.

  5. (5)

    Die Anzeigefrist nach Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden an Sachen des Auftraggebers; für diese gilt § 10 Absatz 4.

§ 10

Haftung und Versicherungsschutz

  1. (1)

    Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

  2. (2)

    Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

  3. (3)

    Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden besteht eine Betriebshaftpflichtversicherung bei der Öffentliche Versicherung Braunschweig mit einer Deckungssumme von 10 Mio. €. Der Schutz umfasst Schäden an Schlüsseln und Schließanlagen. Der Versicherungsnachweis wird auf Anforderung in Kopie vorgelegt.

  4. (4)

    Schäden, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstanden sind, werden unverzüglich, spätestens innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung, gemeldet, damit die Schadensaufnahme durch den Versicherer möglich bleibt. Beide Parteien wirken an der Aufklärung mit.

  5. (5)

    Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und nicht, soweit der Auftragnehmer eine Garantie übernommen hat.

  6. (6)

    Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer gegenüber nach denselben Grundsätzen, insbesondere für Schäden, die aus unterlassenen Hinweisen nach § 5 Absatz 4 entstehen.

§ 11

Abwerbeverbot

  1. (1)

    Beide Parteien verpflichten sich, während der Vertragslaufzeit und für zwölf Monate nach Vertragsende keine Mitarbeitenden der jeweils anderen Partei, die im Rahmen dieses Vertrags eingesetzt sind, abzuwerben oder ohne deren Zustimmung einzustellen.

  2. (2)

    Für jeden Verstoß wird eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts der betroffenen Person vereinbart. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt, die Vertragsstrafe wird angerechnet.

  3. (3)

    Ausgenommen sind Fälle, in denen sich eine Person ohne Zutun der anderen Partei auf eine öffentliche Stellenausschreibung bewirbt oder in denen das Arbeitsverhältnis bereits beendet war.

§ 12

Datenschutz und Verschwiegenheit

  1. (1)

    Beide Parteien bewahren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie über objektbezogene Informationen Stillschweigen. Die Pflicht besteht nach Vertragsende fort.

  2. (2)

    Das eingesetzte Personal wird schriftlich auf Verschwiegenheit und auf die Vertraulichkeit im Sinne des Art. 28 Abs. 3 DSGVO verpflichtet. Der Nachweis wird auf Anforderung vorgelegt.

  3. (3)

    Personenbezogene Daten des Auftraggebers werden ausschließlich zur Durchführung des Vertrags verarbeitet, Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nur, soweit sie zur Vertragserfüllung erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

  4. (4)

    Ist im Rahmen der Reinigung ein Zugang zu personenbezogenen Daten des Auftraggebers nicht auszuschließen, schließen die Parteien vor Leistungsbeginn eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung oder eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung.

  5. (5)

    Aufnahmen von Objekten für Referenzzwecke werden nur nach vorheriger Freigabe des Auftraggebers in Textform verwendet.

Datenschutzerklärung

§ 13

Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. (1)

    Erfüllungsort für die Leistungen ist das jeweilige Objekt, für Zahlungen der Sitz des Auftragnehmers in Braunschweig.

  2. (2)

    Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

  3. (3)

    Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist Braunschweig, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.

  4. (4)

    Vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens führen die Parteien ein Gespräch über den Streitpunkt, in der Regel als Objekttermin mit der jeweiligen Leitungsebene.

Anbieterangaben im Impressum

§ 14

Schlussbestimmungen

  1. (1)

    Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Das gilt auch für die Aufhebung dieses Formerfordernisses.

  2. (2)

    Die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertrag bedarf der Zustimmung der anderen Partei; § 354a HGB bleibt unberührt.

  3. (3)

    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame, die dem wirtschaftlichen Zweck der ersetzten Bestimmung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für eine Regelungslücke.

  4. (4)

    Im Fall von Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuelle Vereinbarung, Reinigungsvertrag, Leistungsverzeichnis, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Vor der Unterschrift

Punkte, die im Objekt anders liegen, klären wir vorher, nicht im ersten Streitfall.

Hausverwaltungen, Praxen, Industrie und Bauträger arbeiten mit unterschiedlichen Vorgaben. Abweichungen von diesen Bedingungen halten wir im Reinigungsvertrag fest; individuelle Vereinbarungen gehen nach § 14 Absatz 4 immer vor.

Stand der Fassung

Diese Fassung gilt für alle Verträge, die ab diesem Datum geschlossen werden. Für laufende Verträge gilt die bei Vertragsschluss übermittelte Fassung, solange nichts anderes vereinbart ist. Auf Anforderung senden wir Ihnen die geltende Fassung als PDF.

Vertragspartner
Kali Clean Gebäudereinigung GbR
38112 Braunschweig
0531 2139088-0Richtpreis berechnen